Auszug aus der Schulordnung

§ 67 Realschulabschluss

(1) Ein Schüler der Regelschule erwirbt den Realschulabschluss, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 bis 6 teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.

(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in

1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie erste Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen und

2. einen mündlichen Teil

a) als Pflichtprüfung in einem Fach (außer Astronomie und den Fächern nach Nummer 1) nach Wahl des Schülers,

b) als freiwillige Prüfung in weiteren Fächern nach Wahl des Schülers.

Die Fächer der freiwilligen Prüfung sind bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten, bei einer freiwilligen Prüfung in den Fächern nach Nummer 1 bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter zu benennen.