Auszug aus der Schulordnung

Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule den Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 genügt.

§ 62 Hauptschulabschluss und gleichwertige Schulbildung

Beispiel 1:

 UnterrichtsfachDeuMaWPFEnPhChBioEth/RelGeGeoWRTSkMuKuSp
 Zeugnisnote444434444444444

Beispiel 2:

 UnterrichtsfachDeuMaWPFEnPhChBioEth/RelGeGeoWRTSkMuKuSp
 Zeugnisnote544444444444444

Versetzungsbestimmungen wurden erfüllt und damit der Hauptschulabschluss erreicht!!

 Begründung:
§ 51 ThürSchulO  –  Abs. (1) Ein Schüler … aus den Klassenstufen 6 und 8 bis 10 wird …. in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er, ….

  1. in allen Fächern mindestens die Note ‚ausreichend‘ (4) erhalten hat oder
  2. in höchstens einem Fach die Note ‚mangelhaft‘ (5) und im Übrigen keine schlechtere Note als ‚ausreichend‘ erhalten hat.

Beispiel 3:

 UnterrichtsfachDeuMaWPFEnPhChBioEth/RelGeGeoWRTSkMuKuSp
 Zeugnisnote333333333333631

Beispiel 4:

 UnterrichtsfachDeuMaWPFEnPhChBioEth/RelGeGeoWRTSkMuKuSp
 Zeugnisnote343333554444332

Beispiel 5:

 UnterrichtsfachDeuMaWPFEnPhChBioEth/RelGeGeoWRTSkMuKuSp
 Zeugnisnote353444453333333

 Versetzungsbestimmungen wurden mit entsprechendem Ausgleich erfüllt und damit der Hauptschulabschluss erreicht!!

Begründung:
§ 51 ThürSchulO  –  Abs. (1)
Ein Schüler … aus den Klassenstufen 6 und 8 bis 10 wird …. in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er, ….

  1. in höchstens einem Fach die Note ‚ungenügend‘ (6) erhalten hat, diese aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als ‚ausreichend‘ erhalten hat.
  2. in höchstens zwei Fächern die Note ‚mangelhaft‘ erhalten hat, diese beiden Noten aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als ‚ausreichend‘ erhalten hat.

§ 51 ThürSchulO  –  Abs. (2)
Ein Ausgleich ist gegeben

  1. für je eine Note „mangelhaft“(5) durch zwei Noten „befriedigend“ (3) oder durch eine Note „gut“ (2) oder „sehr gut“( 1),
  2. für eine Note „ungenügend“ (6) durch zwei Noten „gut“ (2) oder durch eine Note „sehr gut“ (1).

Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache …. können nur durch Noten in diesen Fächern oder im Wahlpflichtfach der Regelschule ausgeglichen werden

Beispiel 6:  

 UnterrichtsfachDeuMaWPFEnPhChBioEth/RelGeGeoWRTSkMuKuSp
 Zeugnisnote333333333333643

Beispiel 7:   

 UnterrichtsfachDeuMaWPFEnPhChBioEth/RelGeGeoWRTSkMuKuSp
 Zeugnisnote444444544444543

Beispiel 8:

 UnterrichtsfachDeuMaWPFEnPhChBioEth/RelGeGeoWRTSkMuKuSp
 Zeugnisnote454335343333243

Versetzungsbestimmungen wurden nicht erfüllt – kein Ausgleich der Noten möglich –  und damit der Hauptschulabschluss nicht erreicht!!

Begründung:
§ 51 ThürSchulO  –  Abs. (1) 
Ein Schüler … aus den Klassenstufen 6 und 8 bis 10 wird …. in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er, ….

  1. in höchstens einem Fach die Note ‚ungenügend‘ (6) erhalten hat, diese aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als ‚ausreichend‘ (4) erhalten hat.
  2. in höchstens zwei Fächern die Note ‚mangelhaft‘ (5) erhalten hat, diese beiden Noten aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als ‚ausreichend‘ (4) erhalten hat.

§ 51 ThürSchulO  –  Abs. (2) Ein Ausgleich ist gegeben

  1. für je eine Note „mangelhaft“ (5) durch zwei Noten „befriedigend“ (3) oder durch eine Note „gut“ (2) oder „sehr gut“( 1),
  2. für eine Note „ungenügend“ (6) durch zwei Noten „gut“ (2) oder durch eine Note „sehr gut“ (1).

Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache …. können nur durch Noten in diesen Fächern oder im Wahlpflichtfach der Regelschule ausgeglichen werden.