Auszug aus der Schulordnung

(1) Den Qualifizierenden Hauptschulabschluß erwirbt, wer am Ende der Klassenstufe 9 erfolgreich an einer freiwilligen Prüfung teilnimmt. An der Prüfung kann teilnehmen, wer den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Teil der Regelschule besucht und die Versetzungsbestimmungen nach § 51 Abs. 1 und 2 erfüllt.

(2) Die Abschlussprüfung zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss gliedert sich in1.

einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik,2.

einen praktischen Teil, der nach Wahl des Schülers im Fach Wirtschaft-Recht-Technik oder in dem von ihm gewählten Wahlpflichtfach absolviert wird, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt, und3.

einen mündlichen Teil in einem weiteren Fach nach Wahl des Schülers.

Beispiel 1:

 UnterrichtsfachDeuMaWPFEnPhChBioEth/RelGeGeoWRTSkMuKuSp
Jahresfortgangsnote444434444444444
Prüfungsnote / schriftl.333           
Prüfungsnote / mündl.    4          
Endnote333444444434444

Die Prüfung ist bestanden, weil im Durchschnitt der gesamten Prüfung der Notendurchschnitt besser als 3,5 ist und in keinem Fach eine schlechtere Note als „ausreichend“ (4) erteilt wurde.

Begründung:
ThürSchulO – § 63 Qualifizierender Hauptschulabschluss

Beispiel 2:

 UnterrichtsfachDeuMaWPFEnPhChBioEth/RelGeGeoWRTSkMuKuSp
Jahresfortgangsnote444434444444444
Prüfungsnote / schriftl.433            
Prüfungsnote / mündl.    4         
Endnote333444444444444

Die Prüfung ist bestanden, weil im Durchschnitt der gesamten Prüfung der Notendurchschnitt mindestens 3,5 beträgt und in keinem Fach eine schlechtere Note als „ausreichend“ (4) erteilt wurde.

Begründung:
ThürSchulO – § 63 Qualifizierender Hauptschulabschluss

Beispiel 3:

 UnterrichtsfachDeuMaWPFEnPhChBioEth/RelGeGeoWRTSkMuKuSp
Jahresfortgangsnote444434444444444
Prüfungsnote / schriftl.43            
Prüfungsnote / mündl.    5     3    
Endnote333444444444444

Die Prüfung ist nicht bestanden, weil im Durchschnitt der gesamten Prüfung der Notendurchschnitt schlechter 3,5 ist und ….

Begründung:
ThürSchulO – § 63 Qualifizierender Hauptschulabschluss

Beispiel 5:

 UnterrichtsfachDeuMaWPFEnPhChBioEth/RelGeGeoWRTSkMuKuSp
Jahresfortgangsnote444434444444444
Prüfungsnote / schriftl.45            
Prüfungsnote / mündl.    4     2    
Endnote333444444444444

Die Prüfung ist nicht bestanden, der Notendurchschnitt der gesamten Prüfung beträgt zwar 3,5, aber es darf keine Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ (4) sein!….

Begründung:
ThürSchulO – § 63 Qualifizierender Hauptschulabschluss

Beispiel 6:

 UnterrichtsfachDeuMaWPFEnPhChBioEth/RelGeGeoWRTSkMuKuSp
Jahresfortgangsnote444434444444444
Prüfungsnote / schriftl.22            
Prüfungsnote / mündl.    5     2    
Endnote333444444434444

Die Prüfung ist nicht bestanden, der Notendurchschnitt der gesamten Prüfung ist zwar besser 3,5 ist, aber keine Prüfungsnote darf schlechter als „ausreichend“ (4) sein!….

Begründung:
ThürSchulO – § 63 Qualifizierender Hauptschulabschluss